Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen aufschlüsseln

Sind in einem Mietvertrag Betriebskosten-Vorauszahlungen vereinbart, so ist der Vermieter zu einer jährlichen Abrechnung bis zum Ende des Folgejahres verpflichtet. Aus dieser Abrechnung müssen die Gesamtkosten zu entnehmen und der Kostenverteilungsschlüssel zu den jeweiligen Einzelpositionen ersichtlich sein sowie die sich daraus ergebenden Einzelbeträge.

Der Mieter muss daraus die für haushaltsnahe Dienstleistungen aufgewendeten, steuerlich absetzbaren Beträge eigenständig ermitteln können.

Eine Klausel in Mietverträgen, die den Vermieter von der Ausstellung einer solchen Bescheinigung befreit ist unwirksam, da sie den Mieter benachteiligt.

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