Neuerungen bei Eigenanteil zum Firmenwagen

Aufgrund der Rechtsprechung des BFH sowie dem BMF-Schreiben vom 21.09.2017 sind folgende Fragen im Zusammenhang mit der Firmenwagenbesteuerung geklärt:

  • Übersteigende Zuzahlung: Übersteigt die Zuzahlung des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil, wird der geldwerte Vorteil auf maximal 0 Euro gekürzt. Die Überzahlung geht steuerlich verloren und es ist kein Werbungskostenabzug für den übersteigenden Betrag möglich.

  • Selbst getragene Betriebskosten: Vom Arbeitnehmer selbst getragene Betriebskosten für den Firmenwagen werden auf den geldwerten Vorteil als eigene Zuzahlung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt jedoch ebenfalls bis max. 0 Euro geldwerter Vorteil.
    Anrechenbare Kosten: Treibstoffkosten, Wartungs- u. Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Kfz. Versicherung, Garagen- u. Stellplatzmiete sowie Wagenpflege
    Nicht anrechenbare Kosten: Straßen- u. Tunnelbenutzungsgebühren, Fährkosten, Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- u. Unfallversicherung, Verwarnungs-, Ordnungs- u. Bußgelder

Die Anrechnung der Betriebskosten kann im Lohnsteuer-Abzugsverfahren über den Arbeitgeber berücksichtigt werden oder über die Anrechnung in der Einkommensteuer-Erklärung des Arbeitnehmers als negativer Arbeitslohn erfolgen. Die Originalbelege sowie eine Eigenerklärung des Arbeitnehmers zu den von ihm getragenen Betriebskosten und zur Gesamtfahrleistung des Pkw sind als Nachweis erforderlich.

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