Die Aufzeichnungspflichten gelten nicht für alle Mitarbeiter, es ist Branchen- oder Einkommensabhängig

Aufzeichnungsverpflichtet ist, wer
- entweder geringfügig oder kurzfristig beschäftigt ist
- außerhalb von Privathaushalten beschäftigt ist
- oder von Gesetz her verpflichtet ist Ausweispapiere mit sich zu führen.

Diese Verpflichtung haben Mitarbeiter folgender Branchen:
-    Baugewerbe
-    Gaststätten und Beherbergung
-    Personenbeförderung
-    Spedition, Transport und Logistik
-    Schausteller
-    Forstwirtschaft
-    Gebäudereinigung
-    Messebau
-    Fleischwirtschaft

Aufgezeichnet werden muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Das Ganze ist bis zum Ablauf des 7. auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und durch den Arbeitgeber 2 Jahre lang aufzubewahren.

Erleichterung gibt es bei
- Arbeitnehmer mit einem verstetigten regelmäßigen Monatsgehalt von mehr als 2.000,00 Euro brutto, wenn der Arbeitgeber dieses für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.
- mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers und
- Vertretungsberechtigte einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft und dessen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern.

Hier entfallen die Dokumentationspflichten entfallen ab 01.08.2015 im Hinblick auf das Mindestlohngesetz.

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