Bei vermieteten Wohnungen sind Werbungskosten bei verbilligter Vermietung nur anteilig abzugsfähig.
Werden Wohnungen verbilligt unter 2/3 der ortsüblichen Miete vermietet, sind die Werbungskosten nur noch anteilig entsprechend dem entgeltlichen vermieteten Anteil abzugsfähig. Streitpunkt mit der Finanzverwaltung ist häufig die Ermittlung der ortsüblichen Miete, da es in unserem Raum häufig an einem offiziellen Mietspiegel mangelt.
Hierzu hat jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt folgende Ermittlungsmöglichkeiten und deren Prüfungsreihenfolge festgelegt:
1. Vorherige Fremdvermietung = Fremdmiete
2. Örtlicher Mietspiegel
3. Amtliche Mietwertkalkulatoren (werden in einzelnen
Bundesländern und Regionen angeboten)
4. Internetportale: z.B. immoscout24, immowelt, wohnungsborese.net
5. Alte Mietspiegel der Finanzverwaltung
6. Bundesdurchschnittliche Miete
7. Ermittlung der Miete durch einen Bausachverständigen
Positiv ist hier die Aufnahme der Internetportale als anerkannte Möglichkeit für den Nachweis der ortsüblichen Miete, da dies für die Praxis oft die einzige Möglichkeit ist, eine Vergleichsmiete zu ermitteln.
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